AGB

All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen 6/2023
Ignem – Büro für Gefah­ren­ab­wehr­pla­nung, 50321 Brühl vom 01.06.2023.

§ 1 Gel­tung der Bestim­mun­gen
1. Die Lie­fe­run­gen, Leis­tun­gen und Ange­bo­te der Fir­ma Ignem erfol­gen aus­schließ­lich auf­grund der vor­lie­gen­den all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen. Die­se gel­ten auch für alle künf­ti­gen Geschäfts­be­zie­hun­gen, selbst wenn sie nicht noch­mals aus­drück­lich ver­ein­bart wer­den. Durch die Annah­me unse­res Ange­bo­tes erklärt der Kun­de sein Ein­ver­ständ­nis mit die­sen all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen. Wird unser Ange­bot vom Kun­den abwei­chend von die­sen Bedin­gun­gen bestä­tigt, so gel­ten aus­schließ­lich die­se all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen, selbst wenn der etwa­ig abwei­chen­den Bestä­ti­gung nicht wider­spro­chen wird.
Ist der Kun­de mit vor­ste­hen­der Hand­ha­bung nicht ein­ver­stan­den, so hat er dies in einem beson­de­ren Schrei­ben aus­drück­lich deut­lich zu machen. Wir behal­ten uns für die­sen Fall vor, das Ange­bot zurück­zu­zie­hen, ohne dass uns gegen­über Ansprü­che irgend­wel­cher Art gestellt wer­den kön­nen.
2. Die­se all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten auch dann, wenn in Kennt­nis ent­ge­gen­ste­hen­der oder von die­sen Bedin­gun­gen abwei­chen­der Bedin­gun­gen eines Kun­den die Lie­fe­run­gen oder Leis­tun­gen an den Kun­den vor­be­halt­los aus­ge­führt wer­den.

§ 2 Ange­bot und Ver­trags­schluss
1. Unse­re Ange­bo­te sind frei­blei­bend und unver­bind­lich. Annah­me­er­klä­run­gen sämt­li­cher Auf­trags­er­tei­lun­gen bedür­fen zur Rechts­wirk­sam­keit unse­rer schrift­li­chen oder fern­schrift­li­chen Bestä­ti­gung. Als sol­che gilt auch die Rech­nung­s­tel­lung. Einer schrift­li­chen oder fern­schrift­li­chen Bestä­ti­gung bedarf es auch für alle Ergän­zun­gen, Abän­de­run­gen oder Neben­ab­re­den.
2. Unse­re Ange­bo­te, Bera­tun­gen und tech­ni­schen Aus­künf­te wer­den nach bes­tem Wis­sen erstellt. Die Haf­tung für die­se Ange­bo­te, Bera­tun­gen und tech­ni­schen Aus­künf­te auch bzgl. bau­auf­sicht­li­cher oder sons­ti­ger Geneh­mi­gun­gen über­nimmt Ignem nur bei Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit, wobei es bei der Beweis­last­ver­tei­lung des bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches ver­bleibt.
Anga­ben in Pro­spek­ten und der­glei­chen in Druck­sa­chen sind bei­spiel­haft. Der­ar­ti­ge Anga­ben wer­den nicht zuge­si­chert soweit nichts ande­res geson­dert ver­merkt ist.
3. Sämt­li­che Ver­ein­ba­run­gen sind schrift­lich nie­der­zu­le­gen. Erfül­lungs­ge­hil­fen von IGNEM, ins­be­son­de­re Ange­stell­te, sind nicht befugt, münd­li­che Neben­ab­re­den zu tref­fen oder münd­li­che Zusi­che­run­gen zu geben, die über die schrift­li­chen Ver­ein­ba­run­gen hin­aus­ge­hen.
4. Zeich­nun­gen, Abbil­dun­gen, Maße, Gewich­te oder sons­ti­ge Leis­tungs­da­ten sind nur ver­bind­lich, wenn die­se aus­drück­lich als „ver­bind­lich“ gekenn­zeich­net wer­den.
5. Für offen­sicht­li­che Irr­tü­mer und Abwei­chun­gen in Preis­lis­ten, Rech­nun­gen oder Bestä­ti­gun­gen behal­ten wir uns Berich­ti­gung und Nach­be­rech­nung vor. Die Gefahr von Über­mitt­lungs­feh­lern trägt der Kun­de.
6. Meh­re­re Auf­trag­ge­ber haf­ten als Gesamt­schuld­ner. Dies gilt auch dann, wenn sie bei Ver­trags­ab­schluss ver­tre­ten wer­den.

§ 3 Auf­wands­ent­schä­di­gung
Sind für Ange­bo­te von Ignem tech­ni­sche Aus­ar­bei­tun­gen bzw. Leis­tungs­be­schrei­bun­gen erfor­der­lich, so ver­pflich­tet sich der Kun­de, im Nicht­auf­trags­fal­le 3 % der ange­bo­te­nen Sum­me als Auf­wands­ent­schä­di­gung zu zah­len.

§ 4 Umfang der Leis­tungs­pflicht
1. Für Inhalt und Umfang unse­rer Lie­fe­run­gen oder Leis­tun­gen ist unse­re schrift­li­che Auf­trags­be­stä­ti­gung maß­ge­bend. Wir sind jedoch ohne Rück­fra­gen beim Kun­den berech­tigt, auf eine tech­ni­sche Kon­struk­ti­on oder ein Mate­ri­al zurück­zu­grei­fen, die von der Auf­trags­be­stä­ti­gung abwei­chen, sofern hier­durch kei­ne Ver­schlech­te­rung des Lie­fer­ge­gen­stan­des ein­tritt.
2. Schutz­vor­rich­tun­gen wer­den inso­weit mit­ge­lie­fert, als dies gesetz­lich vor­ge­schrie­ben oder aus­drück­lich ver­ein­bart wor­den ist. Der Kun­de ist ver­pflich­tet, uns die am Auf­stel­lungs­ort gül­ti­gen Vor­schrif­ten über Arbeits‑, Umwelt- und Unfall­schutz recht­zei­tig mit­zu­tei­len. Auf­wen­dun­gen für sol­che Ein­rich­tun­gen sind im Preis nicht ent­hal­ten, soweit in der Auf­trags­be­stä­ti­gung nichts ande­res ver­merkt ist.
3. Ignem ver­wen­det zum Trans­port aus­schließ­lich Trans­port­ver­pa­ckun­gen, um gelie­fer­te Ware ins­be­son­de­re gegen Stoß und Feuch­tig­keit zu schüt­zen. IGNEM ist bereit, die Trans­port­ver­pa­ckun­gen gegen Kos­ten­er­stat­tung zurück­zu­neh­men.
4. Für die Ein­hal­tung der am Auf­stel­lungs­ort gel­ten­den Vor­schrif­ten über Umwelt- und Unfall­schutz ist der Bestel­ler ver­ant­wort­lich.

§ 5 Preise/Zahlungsbedingungen
1. Die von IGNEM ange­ge­be­nen Prei­se sind bis zum Ablauf der ver­ein­bar­ten Lie­fer­frist ver­bind­lich.
2. Hin­sicht­lich der gesetz­li­chen Mehr­wert­steu­er gel­ten die in den Ange­bo­ten und Rech­nun­gen ver­merk­ten Anga­ben.
3. Es gel­ten die in den Rech­nun­gen auf­ge­führ­ten Zah­lungs­be­din­gun­gen.
Zah­lungs­hal­ber kön­nen Schecks und nach vor­he­ri­ger Ver­ein­ba­rung auch Wech­sel ange­nom­men wer­den. Dis­kont- und Ein­zugs­spe­sen sind uns unver­züg­lich zu ver­gü­ten.
4. Bei Zah­lun­gen aller Art gilt als Erfül­lungs­tag der Tag, an dem wir über den Betrag ver­fü­gen kön­nen.
5. Der Abzug von Skon­to bedarf beson­de­rer schrift­li­cher Ver­ein­ba­rung.
6. Kommt der Kun­de in Zah­lungs­ver­zug, so sind wir berech­tigt, Ver­zugs­zin­sen in gesetz­li­cher Höhe zu for­dern. Falls wir in der Lage sind, einen höhe­ren Ver­zugs­scha­den nach­zu­wei­sen, sind wir berech­tigt, die­sen gel­tend zu machen. Der Kun­de ist jedoch berech­tigt, uns nach­zu­wei­sen, dass uns als Fol­ge des Zah­lungs­ver­zugs kein oder ein wesent­lich gerin­ge­rer Scha­den ent­stan­den ist.
7. Für bestell­te, aber nicht abge­for­der­te Lie­fe­run­gen berech­net IGNEM eine Ver­wal­tungs­pau­scha­le von 18,– EUR zzgl. Por­to­kos­ten und neu anfal­len­der Por­to­kos­ten für eine Neu­zu­stel­lung.
8. Teil­rech­nun­gen kön­nen im Rah­men des Leis­tungs­fort­schrit­tes erstellt wer­den. Für die Fäl­lig­keit gilt das Vor­er­wähn­te.
9. Für jedes Schrei­ben zur Geld­ein­trei­bung berech­net IGNEM eine Auf­wands­ent­schä­di­gung, unbe­scha­det des Nach­wei­ses wei­te­rer Kos­ten.
10. Ist der Kun­de mit einer fäl­li­gen Zah­lung in Rück­stand oder tritt in den Ver­mö­gens­ver­hält­nis­sen des Kun­den eine wesent­li­che Ver­schlech­te­rung ein, durch die der Anspruch auf Zah­lung gefähr­det wird, so wer­den alle zu die­ser Zeit bestehen­den For­de­run­gen sofort fäl­lig.

§ 6 Auf­rech­nungs­ver­bot
Das Recht zur Auf­rech­nung steht dem Kun­den nur zu, wenn sei­ne Gegen­an­sprü­che rechts­kräf­tig fest­ge­stellt, unbe­strit­ten oder von uns aner­kannt sind.

§ 7 Lieferzeit/Termine/Fristen
1. Die Lie­fer­zeit rich­tet sich nach den bei­der­sei­ti­gen Ver­ein­ba­run­gen. Soweit nichts ande­res gere­gelt ist, beginnt sie mit dem Datum der Auf­trags­be­stä­ti­gung, jedoch in kei­nem Fall vor Ein­gang der vom Kun­den zu beschaf­fen­den Unter­la­gen, Anga­ben, von ihm zu erklä­ren­den Frei­ga­ben, der vom Kun­den zu leis­ten­den Anzah­lun­gen sowie sei­ner sons­ti­gen Ver­pflich­tun­gen.
2. Die Lie­fer­frist ist ein­ge­hal­ten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Lie­fer­ge­gen­stand abhol­be­reit bei uns zur Ver­fü­gung steht.
3. Rich­ti­ge und recht­zei­ti­ge Selbst­be­lie­fe­rung ist stets vor­be­hal­ten.
4. Die von Ignem genann­ten Ter­mi­ne und Fris­ten sind unver­bind­lich, sofern die­se nicht aus­drück­lich und schrift­lich als „ver­bind­lich“ bestä­tigt wer­den.
5. Höhe­re Gewalt, Streiks, Arbeits­aus­stän­de und Aus­sper­run­gen, unver­schul­de­tes Unver­mö­gen auf Sei­ten des Her­stel­lers, von Ignem oder sei­ner Erfül­lungs­ge­hil­fen sowie ungüns­ti­ge Wit­te­rungs­ver­hält­nis­se hat Ignem nicht zu ver­tre­ten. Ver­ein­bar­te Lie­fer­fris­ten ver­län­gern sich um die Dau­er der Behin­de­rung.
6. Erwächst dem Kun­den wegen einer Ver­zö­ge­rung, die infol­ge unse­res Ver­schul­dens ent­stan­den ist, ein Scha­den, so ist er unter Aus­schluss wei­te­rer Ansprü­che berech­tigt, eine Ver­zugs­ent­schä­di­gung zu for­dern. Dies lässt das nach die­sen Bestim­mun­gen gere­gel­te Rück­tritts­recht nach § 11 Ziff. 3 unbe­rührt. Die Ver­zugs­ent­schä­di­gung beträgt für jede vol­le Woche des Ver­zugs nach Ablauf einer Karenz­zeit von zwei Mona­ten 1/2 Pro­zent, maxi­mal jedoch 5 % vom Wert des­je­ni­gen Tei­les der Lie­fe­run­gen oder Leis­tun­gen, der infol­ge der Ver­spä­tung nicht recht­zei­tig oder nicht ver­trags­ge­mäß benutzt wer­den kann. Fällt einem unse­rer gesetz­li­chen Ver­tre­ter oder lei­ten­den Ange­stell­ten Vor­satz oder gro­be Fahr­läs­sig­keit zur Last, so trifft uns eine unbe­schränk­te Haf­tung.

§ 8 Abstand­nah­me vom Vertrag/Schadenspauschale
Für den Fall, dass der Kun­de vom Ver­trag zurück­tritt oder sei­ner Abnah­me­ver­pflich­tung nicht ent­spricht, ist IGNEM ent­spre­chend den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen wahl­wei­se berech­tigt, auf Abnah­me zu kla­gen oder Scha­den­er­satz wegen Nicht­er­fül­lung zu ver­lan­gen.
Im letz­te­ren Fall ist IGNEM berech­tigt, unbe­scha­det der Mög­lich­keit einen höhe­ren, tat­säch­li­chen Scha­den gel­tend zu machen, 30 % der Auf­trags­sum­me als Scha­den­er­satz zu for­dern. In die­sem Fall ist der Nach­weis der exak­ten Scha­dens­hö­he nicht erfor­der­lich. In jedem Fal­le steht dem Kun­den das Recht zu, nach­zu­wei­sen, dass ein Scha­den oder eine Wert­min­de­rung über­haupt nicht ent­stan­den oder doch wesent­lich nied­ri­ger ist als die vor­er­wähn­te Scha­dens­pau­scha­le.

§ 9 Ent­ge­gen­nah­me ange­lie­fer­ter Gegen­stän­de
1. Ange­lie­fer­te Gegen­stän­de sind, auch wenn sie unwe­sent­li­che Män­gel auf­wei­sen, vom Kun­den unbe­scha­det der Rech­te nach § 11 ent­ge­gen­zu­neh­men.
2. In zumut­ba­rem Umfang sind wir zu Teil­lie­fe­run­gen berech­tigt.

§ 10 Gefahr­über­gang
1. Für den Gefahr­über­gang gel­ten – soweit nach­fol­gend nichts ande­res ver­merkt ist – die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen des Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches.
2. Falls der Ver­sand von Lie­fer­ge­gen­stän­den ver­ein­bart wor­den ist, geht die Gefahr vom Tage der Ver­sand­be­reit­schaft an auf den Bestel­ler über, wenn sich der Ver­sand infol­ge von Umstän­den, die wir nicht zu ver­tre­ten haben, ver­zö­gert. Dies gilt unab­hän­gig davon, ob die Ver­sen­dung vom Erfül­lungs­ort aus erfolgt und unab­hän­gig davon, wer die Fracht­kos­ten trägt.
3. Ignem hat wäh­rend des Ver­zu­ges des Kun­den nur Vor­satz und gro­be Fahr­läs­sig­keit zu ver­tre­ten und kann von dem Kun­den Ersatz der Mehr­auf­wen­dun­gen ver­lan­gen, die für das erfolg­lo­se Ange­bot sowie für die Auf­be­wah­rung und die Erhal­tung der zu lie­fern­den Ware ange­fal­len sind. Ignem kann sich zur Lage­rung auch einer Spe­di­ti­on bedie­nen.

§ 11 Gewähr­leis­tung
1. Die Gewähr­leis­tungs­zeit für neue Pro­duk­te oder Leis­tun­gen beträgt gegen­über Ver­brau­chern 24 Mona­te ab Gefahr­über­gang, im Übri­gen 12 Mona­te, für gebrauch­te Pro­duk­te oder nicht neu erbrach­te Leis­tun­gen gegen­über Ver­brau­chern 12 Mona­te, im Übri­gen ist die Gewähr­leis­tung aus­ge­schlos­sen. Nach­er­fül­lung wäh­rend der Gewähr­leis­tungs­zeit führt nicht zu Ver­län­ge­rung oder Neu­be­ginn.
2. Die Gel­tend­ma­chung von Gewähr­leis­tungs­rech­ten des Kun­den setzt bei Kauf­leu­ten vor­aus, dass die­se ihren nach § 377 HGB geschul­de­ten Unter­su­chungs- und Rüge­o­b­lie­gen­hei­ten ord­nungs­ge­mäß nach­ge­kom­men sind. Unver­züg­lich im Sin­ne der § 377 HGB sind Män­gel­rü­gen nur dann, wenn sie inner­halb von spä­tes­tens einer Woche schrift­lich erho­ben wer­den.
3. Außer­halb von Geschäf­ten mit Kauf­leu­ten sind offen­sicht­li­che Män­gel IGNEM gegen­über inner­halb einer Woche anzu­zei­gen.
4. Wäh­rend der Gewähr­leis­tungs­zeit leis­tet Ignem Gewähr durch Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung. Kann der Feh­ler nicht besei­tigt wer­den und sind für den Kun­den wei­te­re Nach­bes­se­rungs­ver­su­che unzu­mut­bar, kann der Kun­de anstel­le der Nach­bes­se­rung Rück­gän­gig­ma­chung des Ver­tra­ges oder Her­ab­set­zung der Ver­gü­tung ver­lan­gen. Ein Anspruch auf Ersatz­lie­fe­rung besteht nicht.
5. Im Fal­le der Man­gel­be­sei­ti­gung sind wir ver­pflich­tet, alle zum Zweck der Man­gel­be­sei­ti­gung erfor­der­li­chen Auf­wen­dun­gen, ins­be­son­de­re Transport‑, Wege‑, Arbeits- und Mate­ri­al­kos­ten zu tra­gen.
6. Scha­den­er­satz­an­sprü­che aus Ver­zug, Unmög­lich­keit der Leis­tung, posi­ti­ver For­de­rungs­ver­let­zung, Ver­schul­den bei Ver­trags­ab­schluß, aus uner­laub­ter Hand­lung sowie aus Schä­den, die ihre Ursa­che in unzu­rei­chen­der Mit­tei­lung des Kun­den haben, sind aus­ge­schlos­sen, soweit der Scha­den nicht durch vor­sätz­li­ches oder grob­fahr­läs­si­ges Han­deln ver­ur­sacht wur­de. Inso­weit ver­bleibt es bei den gesetz­lich gere­gel­ten Bestim­mun­gen über die Beweis­last. Die Beschrän­kung der Haf­tung gilt im glei­chen Umfan­ge für die Erfül­lung- und Ver­rich­tungs­ge­hil­fen von Ignem.
7. B ei Zah­lungs­ver­wei­ge­rung wegen Män­gel­rü­gen durch Kauf­leu­te sind die­se ver­pflich­tet, offe­ne Rech­nungs­be­trä­ge bei dem für sie zustän­di­gen Amts­ge­richt zu hin­ter­le­gen oder eine ande­re ange­mes­se­ne durch Ignem im Ein­zel­fall bestimm­te Sicher­heits­leis­tung zu erbrin­gen. Die Fäl­lig­keit wird durch die Män­gel­rü­ge nicht berührt.
8. Der Kun­de, der zugleich Kauf­mann ist, kann gegen­über fäl­li­gen For­de­run­gen von Ignem kein Zurück­be­hal­tungs­recht gel­tend machen.
9. Die vor­ste­hen­den Bestim­mun­gen gel­tend ent­spre­chend, wenn Nach­bes­se­rungs­ar­bei­ten oder ersetz­te Tei­le man­gel­haft sind.
10. Män­gel und Schä­den, die auf unsach­ge­mä­ße Behand­lung, eigen­mäch­ti­ge Ände­rung und Nach­bes­se­rung, schlech­te Auf­stel­lung des Lie­fer­ge­gen­stan­des durch den Kun­den oder eines Drit­ten sowie auf nor­ma­len Abnut­zung beru­hen, sind von der Haf­tung aus­ge­schlos­sen. Glei­ches gilt für Män­gel und Schä­den, die durch über­mä­ßi­ge Bean­spru­chung, unge­eig­ne­te Betriebs­mit­tel sowie sol­cher che­mi­scher, phy­si­ka­li­scher oder elek­tri­scher oder sonst unge­wöhn­li­cher Ein­flüs­se ent­ste­hen, die nach dem Ver­trag nicht vor­ge­se­hen sind.

§ 12 Sons­ti­ge Scha­den­er­satz­an­sprü­che
1. Eine wei­ter­ge­hen­de Haf­tung auf Scha­dens­er­satz als in § 11 vor­ge­se­hen, ist – ohne Rück­sicht auf die Rechts­na­tur des gel­tend gemach­ten Anspruchs – aus­ge­schlos­sen.
2. Die Rege­lung nach vor­ste­hend 1. gilt nicht für Ansprü­che nach §§ 1, 4 Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz.
3. Soweit unse­re Haf­tung aus­ge­schlos­sen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die per­sön­li­che Haf­tung unse­rer ange­stell­ten Arbeit­neh­mer, Mit­ar­bei­ter, Ver­tre­ter und Erfül­lungs­ge­hil­fen.

§ 13 Eigen­tums­vor­be­haltsi­che­rung
1. Wir behal­ten uns das Eigen­tum an den von uns ver­äu­ßer­ten Sachen bis zum Ein­gang aller Zah­lun­gen aus dem Lie­fer­ver­trag vor. Bei ver­trags­wid­ri­gem Ver­hal­ten des Kun­den, ins­be­son­de­re bei Zah­lungs­ver­zug, sind wir berech­tigt, den Lie­fer­ge­gen­stand zurück­zu­neh­men. In der Rück­nah­me durch uns liegt kein Rück­tritt vom Ver­trag, es sei denn, wir hät­ten dies aus­drück­lich schrift­lich erklärt. In der Pfän­dung des Lie­fer­ge­gen­stan­des durch uns liegt stets ein Rück­tritt vom Ver­trag. Wir sind nach der Rück­nah­me zur Ver­wer­tung befugt. Der Ver­wer­tungs­er­lös ist auf die Ver­bind­lich­keit des Kun­den – abzüg­lich ange­mes­se­ner Ver­wer­tungs­kos­ten – anzu­rech­nen.
2. Der Kun­de ist ver­pflich­tet, den Lie­fer­ge­gen­stand pfleg­lich zu behan­deln; ins­be­son­de­re ist er ver­pflich­tet, die­sen auf eige­ne Kos­ten gegen Feuer‑, Was­ser- und Dieb­stahl­schä­den aus­rei­chend zum Neu­wert zu ver­si­chern. Sofern War­tungs- und Inspek­ti­ons­ar­bei­ten erfor­der­lich sind, muss der Bestel­ler die­se auf eige­ne Kos­ten recht­zei­tig durch­füh­ren.
3. Bei Pfän­dun­gen oder sons­ti­gen Ein­grif­fen Drit­ter hat uns der Kun­de unver­züg­lich schrift­lich zu benach­rich­ti­gen, damit wir die Kla­ge nach § 771 ZPO erhe­ben kön­nen. Soweit der Drit­te nicht in der Lage ist, uns die gericht­li­chen und außer­ge­richt­li­chen Kos­ten einer Kla­ge gem. § 771 ZPO zu erstat­ten, haf­tet der Kun­de für den uns ent­stan­de­nen Aus­fall.
4. Die Ver­ar­bei­tung oder Umbil­dung des Lie­fer­ge­gen­stan­des durch den Kun­den wird stets für uns vor­ge­nom­men. Wird der Lie­fer­ge­gen­stand mit ande­ren, uns nicht gehö­ren­den Gegen­stän­den ver­ar­bei­tet, so erwer­ben wir das Mit­ei­gen­tum an der neu­en Sache im Ver­hält­nis des Wer­tes der Sache zu den ande­ren ver­ar­bei­te­ten Gegen­stän­den zur Zeit der Ver­ar­bei­tung. Für die durch Ver­ar­bei­tung ent­ste­hen­de Sache gilt im Übri­gen das glei­che wie für die unter Vor­be­halt gelie­fer­te Sache.
5. Wird die Sache mit ande­ren, uns nicht gehö­ren­den Gegen­stän­den untrenn­bar ver­mischt, so erwer­ben wir das Mit­ei­gen­tum an der neu­en Sache im Ver­hält­nis des Wer­tes der Sache zu den ande­ren ver­misch­ten Gegen­stän­den zum Zeit­punkt der Ver­mi­schung. Erfolgt die Ver­mi­schung in der Wei­se, dass die Sache des Kun­den als Haupt­sa­che anzu­se­hen ist, so gilt als ver­ein­bart, dass der Kun­de uns anteil­mä­ßig Mit­ei­gen­tum über­trägt. Der Kun­de ver­wahrt das so ent­stan­de­ne Allein- und Mit­ei­gen­tum für uns.
6. Der Kun­de ist berech­tigt, die Vor­be­halts­wa­re im ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­ver­kehr zu ver­ar­bei­ten und zu ver­äu­ßern, solan­ge er nicht in Ver­zug ist. Ver­pfän­dun­gen oder Siche­rungs­über­eig­nun­gen sind unzu­läs­sig. Die aus dem Wei­ter­ver­kauf oder einem sons­ti­gen Rechts­grund bzgl. der Vor­be­halts­wa­re ent­ste­hen­de For­de­rung tritt der Kun­de bereits jetzt siche­rungs­hal­ber in vol­lem Umfan­ge an Ignem ab. Ignem berech­tigt ihn unwi­der­ruf­lich, die an Ignem abge­tre­te­ne For­de­rung für des­sen Rech­nung im eige­nen Namen ein­zu­zie­hen. Auf Auf­for­de­rung von Ignem hin wird der Kun­de die Abtre­tung offen­le­gen und jedem die erfor­der­li­chen Aus­künf­te und Unter­la­gen geben.

§ 14 Sons­ti­ge Sicher­hei­ten­Sons­ti­ge Sicher­hei­ten, ins­be­son­de­re Bürg­schaf­ten wer­den nach Ablauf der zuge­hö­ri­gen Fris­ten ohne Auf­for­de­rung zurück­ge­ge­ben; durch Frist­über­schrei­tung bzw. Rück­for­de­rung beding­te Kos­ten trägt der Auf­trag­ge­ber.

§ 15 Über­nah­me von War­tungs­ar­bei­ten
Bei der Durch­füh­rung von War­tungs­ar­bei­ten gel­ten neben die­sen all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen unse­re War­tungs­be­din­gun­gen.

§ 16 Erfül­lungs­ort
Erfül­lungs­ort für alle Ver­pflich­tun­gen aus dem Ver­trags­ver­hält­nis ist unser Geschäfts­sitz in 50321 Brühl.

§ 17 Gerichts­stand
Gerichts­stand für alle aus dem Ver­trags­ver­hält­nis sowie über sein Ent­ste­hen und sei­ne Wirk­sam­keit ent­ste­hen­den Rechts­strei­tig­kei­ten, ein­schließ­lich Wech­sel- und Scheck­kla­gen, ist bei Voll­kauf­leu­ten das für unse­ren Geschäfts­sitz in 50321 Brühl zustän­di­ge Gericht. Wir behal­ten uns jedoch vor, Kla­ge an jedem ande­ren recht­lich zuge­las­se­nen Gerichts­stand zu erhe­ben.

§ 18 Teil­un­wirk­sam­keit
Die Unwirk­sam­keit ein­zel­ner Bestim­mun­gen die­ser all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen hat nicht die Unwirk­sam­keit des gesam­ten Ver­tra­ges oder der übri­gen Bedin­gun­gen zur Fol­ge. Die Ver­trags­part­ner sind ver­pflich­tet, anstel­le der unwirk­sa­men Bestim­mun­gen eine dem wirt­schaft­li­chen Erfolg mög­lichst nahe­kom­men­de Rege­lung zu tref­fen.

§ 19 Refe­ren­zen
Ignem darf, sofern dem durch den Kun­den nicht aus­drück­lich im Rah­men der Auf­trags­er­tei­lung wider­spro­chen wird, die aus­ge­führ­te Leis­tung und den Kun­den im Rah­men von Wer­be­maß­nah­men (Home­page, Fly­er etc.) als Refe­renz ver­wen­den. Dies schließt auch das Recht ein, das Kun­den­lo­go, Bild- und Ton­auf­nah­men, wel­che im Rah­men der Pan­ora­ma­frei­heit auf­ge­nom­men wur­den, oder anony­mi­sier­te Arbeits­pro­ben im Rah­men die­ser Refe­renz­nen­nung zu ver­wen­den.
Auf­nah­men, wel­che auf den Lie­gen­schaf­ten des Kun­den ange­fer­tigt wer­den, dür­fen nur im Rah­men der Refe­renz­nen­nung ver­wen­det wer­den, wenn hier­zu ergän­zend eine schrifl­ti­che Zustim­mung des Kun­den vor­liegt.
Ignem ist zudem berech­tigt die Kon­takt­da­ten des Kun­den für eine even­tu­el­le spä­te­re Refe­renz­nen­nung zu spei­chern und in die­sem Sin­ne zu ver­wen­den.