Expertise für die Krise
 


Allgemeine Geschäftsbedingungen 6/2023
Ignem – Büro für Gefahrenabwehrplanung, 50321 Brühl vom 01.06.2023.


§ 1 Geltung der Bestimmungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Ignem erfolgen ausschließlich aufgrund der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Durch die Annahme unseres Angebotes erklärt der Kunde sein Einverständnis mit diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wird unser Angebot vom Kunden abweichend von diesen Bedingungen bestätigt, so gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen, selbst wenn der etwaig abweichenden Bestätigung nicht widersprochen wird.
Ist der Kunde mit vorstehender Handhabung nicht einverstanden, so hat er dies in einem besonderen Schreiben ausdrücklich deutlich zu machen. Wir behalten uns für diesen Fall vor, das Angebot zurückzuziehen, ohne dass uns gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art gestellt werden können.
2. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen eines Kunden die Lieferungen oder Leistungen an den Kunden vorbehaltlos ausgeführt werden.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen sämtlicher Auftragserteilungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Als solche gilt auch die Rechnungstellung. Einer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung bedarf es auch für alle Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
2. Unsere Angebote, Beratungen und technischen Auskünfte werden nach bestem Wissen erstellt. Die Haftung für diese Angebote, Beratungen und technischen Auskünfte auch bzgl. bauaufsichtlicher oder sonstiger Genehmigungen übernimmt Ignem nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wobei es bei der Beweislastverteilung des bürgerlichen Gesetzbuches verbleibt.
Angaben in Prospekten und dergleichen in Drucksachen sind beispielhaft. Derartige Angaben werden nicht zugesichert soweit nichts anderes gesondert vermerkt ist.
3. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Erfüllungsgehilfen von IGNEM, insbesondere Angestellte, sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über die schriftlichen Vereinbarungen hinausgehen.
4. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich als „verbindlich“ gekennzeichnet werden.
5. Für offensichtliche Irrtümer und Abweichungen in Preislisten, Rechnungen oder Bestätigungen behalten wir uns Berichtigung und Nachberechnung vor. Die Gefahr von Übermittlungsfehlern trägt der Kunde.
6. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner. Dies gilt auch dann, wenn sie bei Vertragsabschluss vertreten werden.

§ 3 Aufwandsentschädigung
Sind für Angebote von Ignem technische Ausarbeitungen bzw. Leistungsbeschreibungen erforderlich, so verpflichtet sich der Kunde, im Nichtauftragsfalle 3 % der angebotenen Summe als Aufwandsentschädigung zu zahlen.

§ 4 Umfang der Leistungspflicht
1. Für Inhalt und Umfang unserer Lieferungen oder Leistungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Wir sind jedoch ohne Rückfragen beim Kunden berechtigt, auf eine technische Konstruktion oder ein Material zurückzugreifen, die von der Auftragsbestätigung abweichen, sofern hierdurch keine Verschlechterung des Liefergegenstandes eintritt.
2. Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart worden ist. Der Kunde ist verpflichtet, uns die am Aufstellungsort gültigen Vorschriften über Arbeits-, Umwelt- und Unfallschutz rechtzeitig mitzuteilen. Aufwendungen für solche Einrichtungen sind im Preis nicht enthalten, soweit in der Auftragsbestätigung nichts anderes vermerkt ist.
3. Ignem verwendet zum Transport ausschließlich Transportverpackungen, um gelieferte Ware insbesondere gegen Stoß und Feuchtigkeit zu schützen. IGNEM ist bereit, die Transportverpackungen gegen Kostenerstattung zurückzunehmen.
4. Für die Einhaltung der am Aufstellungsort geltenden Vorschriften über Umwelt- und Unfallschutz ist der Besteller verantwortlich.

§ 5 Preise/Zahlungsbedingungen
1. Die von IGNEM angegebenen Preise sind bis zum Ablauf der vereinbarten Lieferfrist verbindlich.
2. Hinsichtlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer gelten die in den Angeboten und Rechnungen vermerkten Angaben.
3. Es gelten die in den Rechnungen aufgeführten Zahlungsbedingungen.
Zahlungshalber können Schecks und nach vorheriger Vereinbarung auch Wechsel angenommen werden. Diskont- und Einzugsspesen sind uns unverzüglich zu vergüten.
4. Bei Zahlungen aller Art gilt als Erfüllungstag der Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können.
5. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
6. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
7. Für bestellte, aber nicht abgeforderte Lieferungen berechnet IGNEM eine Verwaltungspauschale von 18,– EUR zzgl. Portokosten und neu anfallender Portokosten für eine Neuzustellung.
8. Teilrechnungen können im Rahmen des Leistungsfortschrittes erstellt werden. Für die Fälligkeit gilt das Vorerwähnte.
9. Für jedes Schreiben zur Geldeintreibung berechnet IGNEM eine Aufwandsentschädigung, unbeschadet des Nachweises weiterer Kosten.
10. Ist der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Rückstand oder tritt in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein, durch die der Anspruch auf Zahlung gefährdet wird, so werden alle zu dieser Zeit bestehenden Forderungen sofort fällig.

§ 6 Aufrechnungsverbot
Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

§ 7 Lieferzeit/Termine/Fristen
1. Die Lieferzeit richtet sich nach den beiderseitigen Vereinbarungen. Soweit nichts anderes geregelt ist, beginnt sie mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch in keinem Fall vor Eingang der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Angaben, von ihm zu erklärenden Freigaben, der vom Kunden zu leistenden Anzahlungen sowie seiner sonstigen Verpflichtungen.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand abholbereit bei uns zur Verfügung steht.
3. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist stets vorbehalten.
4. Die von Ignem genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern diese nicht ausdrücklich und schriftlich als „verbindlich“ bestätigt werden.
5. Höhere Gewalt, Streiks, Arbeitsausstände und Aussperrungen, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Herstellers, von Ignem oder seiner Erfüllungsgehilfen sowie ungünstige Witterungsverhältnisse hat Ignem nicht zu vertreten. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung.
6. Erwächst dem Kunden wegen einer Verzögerung, die infolge unseres Verschuldens entstanden ist, ein Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Dies lässt das nach diesen Bestimmungen geregelte Rücktrittsrecht nach § 11 Ziff. 3 unberührt. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche des Verzugs nach Ablauf einer Karenzzeit von zwei Monaten 1/2 Prozent, maximal jedoch 5 % vom Wert desjenigen Teiles der Lieferungen oder Leistungen, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Fällt einem unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last, so trifft uns eine unbeschränkte Haftung.

§ 8 Abstandnahme vom Vertrag/Schadenspauschale
Für den Fall, dass der Kunde vom Vertrag zurücktritt oder seiner Abnahmeverpflichtung nicht entspricht, ist IGNEM entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen wahlweise berechtigt, auf Abnahme zu klagen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Im letzteren Fall ist IGNEM berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren, tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 30 % der Auftragssumme als Schadenersatz zu fordern. In diesem Fall ist der Nachweis der exakten Schadenshöhe nicht erforderlich. In jedem Falle steht dem Kunden das Recht zu, nachzuweisen, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder doch wesentlich niedriger ist als die vorerwähnte Schadenspauschale.

§ 9 Entgegennahme angelieferter Gegenstände
1. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte nach § 11 entgegenzunehmen.
2. In zumutbarem Umfang sind wir zu Teillieferungen berechtigt.

§ 10 Gefahrübergang
1. Für den Gefahrübergang gelten – soweit nachfolgend nichts anderes vermerkt ist – die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
2. Falls der Versand von Liefergegenständen vereinbart worden ist, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über, wenn sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt.
3. Ignem hat während des Verzuges des Kunden nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten und kann von dem Kunden Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und die Erhaltung der zu liefernden Ware angefallen sind. Ignem kann sich zur Lagerung auch einer Spedition bedienen.

§ 11 Gewährleistung
1. Die Gewährleistungszeit für neue Produkte oder Leistungen beträgt gegenüber Verbrauchern 24 Monate ab Gefahrübergang, im Übrigen 12 Monate, für gebrauchte Produkte oder nicht neu erbrachte Leistungen gegenüber Verbrauchern 12 Monate, im Übrigen ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Nacherfüllung während der Gewährleistungszeit führt nicht zu Verlängerung oder Neubeginn.
2. Die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten des Kunden setzt bei Kaufleuten voraus, dass diese ihren nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen sind. Unverzüglich im Sinne der § 377 HGB sind Mängelrügen nur dann, wenn sie innerhalb von spätestens einer Woche schriftlich erhoben werden.
3. Außerhalb von Geschäften mit Kaufleuten sind offensichtliche Mängel IGNEM gegenüber innerhalb einer Woche anzuzeigen.
4. Während der Gewährleistungszeit leistet Ignem Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Kann der Fehler nicht beseitigt werden und sind für den Kunden weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, kann der Kunde anstelle der Nachbesserung Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht.
5. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
6. Schadenersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß, aus unerlaubter Handlung sowie aus Schäden, die ihre Ursache in unzureichender Mitteilung des Kunden haben, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln verursacht wurde. Insoweit verbleibt es bei den gesetzlich geregelten Bestimmungen über die Beweislast. Die Beschränkung der Haftung gilt im gleichen Umfange für die Erfüllung- und Verrichtungsgehilfen von Ignem.
7. B ei Zahlungsverweigerung wegen Mängelrügen durch Kaufleute sind diese verpflichtet, offene Rechnungsbeträge bei dem für sie zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen oder eine andere angemessene durch Ignem im Einzelfall bestimmte Sicherheitsleistung zu erbringen. Die Fälligkeit wird durch die Mängelrüge nicht berührt.
8. Der Kunde, der zugleich Kaufmann ist, kann gegenüber fälligen Forderungen von Ignem kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
9. Die vorstehenden Bestimmungen geltend entsprechend, wenn Nachbesserungsarbeiten oder ersetzte Teile mangelhaft sind.
10. Mängel und Schäden, die auf unsachgemäße Behandlung, eigenmächtige Änderung und Nachbesserung, schlechte Aufstellung des Liefergegenstandes durch den Kunden oder eines Dritten sowie auf normalen Abnutzung beruhen, sind von der Haftung ausgeschlossen. Gleiches gilt für Mängel und Schäden, die durch übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel sowie solcher chemischer, physikalischer oder elektrischer oder sonst ungewöhnlicher Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorgesehen sind.

§ 12 Sonstige Schadenersatzansprüche
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 11 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
2. Die Regelung nach vorstehend 1. gilt nicht für Ansprüche nach §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz.
3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer angestellten Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 13 Eigentumsvorbehaltsicherung
1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns veräußerten Sachen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Rücknahme durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach der Rücknahme zur Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir die Klage nach § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.
5. Wird die Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein- und Miteigentum für uns.
6. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bzgl. der Vorbehaltsware entstehende Forderung tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfange an Ignem ab. Ignem berechtigt ihn unwiderruflich, die an Ignem abgetretene Forderung für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf Aufforderung von Ignem hin wird der Kunde die Abtretung offenlegen und jedem die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.

§ 14 Sonstige SicherheitenSonstige Sicherheiten, insbesondere Bürgschaften werden nach Ablauf der zugehörigen Fristen ohne Aufforderung zurückgegeben; durch Fristüberschreitung bzw. Rückforderung bedingte Kosten trägt der Auftraggeber.

§ 15 Übernahme von Wartungsarbeiten
Bei der Durchführung von Wartungsarbeiten gelten neben diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen unsere Wartungsbedingungen.

§ 16 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz in 50321 Brühl.

§ 17 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Scheckklagen, ist bei Vollkaufleuten das für unseren Geschäftssitz in 50321 Brühl zuständige Gericht. Wir behalten uns jedoch vor, Klage an jedem anderen rechtlich zugelassenen Gerichtsstand zu erheben.

§ 18 Teilunwirksamkeit
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages oder der übrigen Bedingungen zur Folge. Die Vertragspartner sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine dem wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Regelung zu treffen.

§ 19 Referenzen
Ignem darf, sofern dem durch den Kunden nicht ausdrücklich im Rahmen der Auftragserteilung widersprochen wird, die ausgeführte Leistung und den Kunden im Rahmen von Werbemaßnahmen (Homepage, Flyer etc.) als Referenz verwenden. Dies schließt auch das Recht ein, das Kundenlogo, Bild- und Tonaufnahmen, welche im Rahmen der Panoramafreiheit aufgenommen wurden, oder anonymisierte Arbeitsproben im Rahmen dieser Referenznennung zu verwenden.
Aufnahmen, welche auf den Liegenschaften des Kunden angefertigt werden, dürfen nur im Rahmen der Referenznennung verwendet werden, wenn hierzu ergänzend eine schrifltiche Zustimmung des Kunden vorliegt.
Ignem ist zudem berechtigt die Kontaktdaten des Kunden für eine eventuelle spätere Referenznennung zu speichern und in diesem Sinne zu verwenden.